gesundkalAuszug:
1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere unter Einbeziehung der türkischen Migranten.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
•Verbesserung des Zugangs zum Gesundheitssystem für türkischsprachige Migrant*innen durch Aufklärungsarbeit zu gesundheitsspezifischen Themen unter Berücksichtigung der türkischen Mentalität, kulturellen Eigenheiten und religiösen Aspekten,
•Publikation von niedrigschwelligen (verständlichen) mehrsprachigen (Fach-)Artikel zu gesundheitsrelevanten Themen (deutsch/türkisch) im Rahmen eines Gesundheitsmagazins.
•Förderung und Schaffung von Selbsthilfegruppen
•Bereitstellung von Informationenprodukten (Flyer, Plakate, Aushänge usw.) über kultursensible Themen zur Weitergabe an alle interessierten Personen und Ansprechpartner in Behörden, Institutionen, Praxen, Krankenhäuser, Beratungsstellen u.ä.

4.Die Gesellschaft ist berechtigt, andere gemeinnützige Unternehmen zu erwerben, sich an solchen zu beteiligen, deren Vertretung zu übernehmen oder Zweigniederlassungen zu errichten.

5. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Die Gesellschaft darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigten.

6. Bei Bedarf können grundsätzlich ehrenamtliche Tätigkeiten für die Erfüllung der Zwecke der Gesellschaft im Rahmen der steuerlich zulässigen Aufwandsentschädigungen gem. § 3 Nr. 26a EStG in angemessener Höhe abgegolten werden. Der Nachweis der tatsächlich entstandenen Aufwendungen muss innerhalb von sechs Wochen erbracht werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Geschäftsführung. Die Geschäftsführung kann im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeführt werden, soweit deren Bezahlung angemessen ist.

Zürück

gesundkal.deAuszug:
1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere unter Einbeziehung der türkischen Migranten.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
•Verbesserung des Zugangs zum Gesundheitssystem für türkischsprachige Migrant*innen durch Aufklärungsarbeit zu gesundheitsspezifischen Themen unter Berücksichtigung der türkischen Mentalität, kulturellen Eigenheiten und religiösen Aspekten,
•Publikation von niedrigschwelligen (verständlichen) mehrsprachigen (Fach-)Artikel zu gesundheitsrelevanten Themen (deutsch/türkisch) im Rahmen eines Gesundheitsmagazins.
•Förderung und Schaffung von Selbsthilfegruppen
•Bereitstellung von Informationenprodukten (Flyer, Plakate, Aushänge usw.) über kultursensible Themen zur Weitergabe an alle interessierten Personen und Ansprechpartner in Behörden, Institutionen, Praxen, Krankenhäuser, Beratungsstellen u.ä.

4.Die Gesellschaft ist berechtigt, andere gemeinnützige Unternehmen zu erwerben, sich an solchen zu beteiligen, deren Vertretung zu übernehmen oder Zweigniederlassungen zu errichten.

5. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Die Gesellschaft darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigten.

6. Bei Bedarf können grundsätzlich ehrenamtliche Tätigkeiten für die Erfüllung der Zwecke der Gesellschaft im Rahmen der steuerlich zulässigen Aufwandsentschädigungen gem. § 3 Nr. 26a EStG in angemessener Höhe abgegolten werden. Der Nachweis der tatsächlich entstandenen Aufwendungen muss innerhalb von sechs Wochen erbracht werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Geschäftsführung. Die Geschäftsführung kann im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeführt werden, soweit deren Bezahlung angemessen ist.

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